21642
page-template,page-template-full_width,page-template-full_width-php,page,page-id-21642,stockholm-core-1.2.1,select-theme-ver-5.2.1,ajax_updown_fade,page_not_loaded,wpb-js-composer js-comp-ver-6.1,vc_responsive
  • Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen in der Regel die ersten fünf probatorischen Sitzungen und eine biographische Anamnese mit einem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ohne formellen Aufwand bzw. ohne vorherige Kostenzusage.

 

  • In dieser Zeit prüfen Klient/-in und Therapeutin, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aufgebaut werden kann.

 

  • Danach ist die Beantragung der weiteren Psychotherapie in anonymisierter Form an den Gutachter möglich.

  • Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig ist.

 

  • Die ambulante Psychotherapie ist zuzahlungsfrei.

 

  • Die Vorlage der gültigen elektronischen Gesundheitskarte 1x/Quartal und die Angabe der aktuellen Krankenkassengeschäftsstelle ist ausreichend.

 

  • Die Psychotherapeutische Sprechstunde dient zur Abklärung der Therapieindikation, der ersten diagnostischen Einschätzung und der Empfehlung, welches Therapieverfahren oder andere Maßnahmen, wie z.B. Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen für die individuelle Problemlage geeignet sind.

 

  • Danach wird mit der Klientin/dem Klienten entschieden, ob weitere Psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, Akutbehandlung oder Kurzzeittherapie notwendig sind und bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden können.